Hintergrund zur Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland

Grundrecht Kriegsdienstverweigerung - Wiederbewaffnung - Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht -  Kriegsdienstverweigerung in der Praxis

Von Michael Schmid

Nach 1945 wurde von den alliierten Siegermächten Sowjetunion, USA, Großbritannien und Frankreich zunächst eine Entmilitarisierung Deutschlands betrieben. Diese Politik wurde von vielen deutschen Politikern mitgetragen. Und für die meisten Deutschen schien es nach den Erfahrungen des totalen Krieges, der Massenverbrechen und der Niederlage selbstverständlich, nie wieder eine Waffe zu tragen. Charakteristisch für diese weitverbreitete Haltung ist der berühmt gewordene Satz von Franz Josef Strauß aus dem Jahr 1949: "Wer noch einmal ein Gewehr in die Hand nimmt, dem soll die Hand abfallen." Allerdings wurde Strauß wenige Jahre später Verteidigungsminister der Bundesrepublik Deutschland.
 
Diese den Krieg ablehnende Haltung kam auch in den Diskussionen über die Verfassungen der neu zu bildenden Bundesländer im westlichen Teil Deutschlands zum Ausdruck, in denen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bedacht wurde. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass Nazi-Deutschland einen verbrecherischen Angriffskrieg begonnen hatte und die NS-Militärjustiz über 30.000 Deserteure und Kriegsdienstverweigerer in den Kriegsjahren von 1939 bis 1945 zum Tode verurteilte, von denen rund 22.000 hingerichtet worden waren. Vor diesem Hintergrund wurde in den Jahren 1947/48 in Verfassungen und Gesetzen mehrerer Länder in den westlichen Besatzungszonen ein unbegrenztes Recht auf Kriegsdienstverweigerung festgeschrieben. Vorreiter war dabei das damalige Land Baden, wo in die am 22. Mai 1947 in Kraft getretene Verfassung als Grundrecht festgeschrieben wurde: „Kein badischer Staatsbürger darf zur Leistung militärischer Dienste gezwungen werden.“[1] Und in einem am 22. April 1948 vom Landtag von Württemberg-Baden verabschiedeten Gesetz hieß es beispielsweise: „Niemand darf zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“[2] 
 
Auch der mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beauftragte Parlamentarische Rat beschäftigte sich in mehreren Sitzungen mit der Kriegsdienstverweigerung. Ihm lagen Eingaben von Bundesvorstand und örtlichen Gruppen der Deutschen Friedensgesellschaft, der Internationale der Kriegsdienstgegner und der Internationalen Frauenliga für Frieden und Freiheit vor. 
 
Der spätestens ab 1947 beginnende Kalte Krieg zwischen West und Ost spielte vermutlich eine starke Rolle, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nur noch sehr eingeschränkt durchsetzbar wurde. Während sich nach der Gesetzgebung verschiedener Länder alle wehrpflichtigen Bürger ohne Unterschiede auf ein umfassendes Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen konnten, sollte eine solche Rechtsgarantie auf nationaler Ebene nur noch auf „Fälle echter Gewissensgründe“ Anwendung finden. Es sollten also nur diejenigen staatlichen Schutz genießen, die glaubten, ihr Gewissen ließe unter keinerlei Umständen zu, Menschen töten zu können.[3]
 
Der spätere Bundespräsident Theodor Heuss wandte sich gegen eine Aufnahme der Kriegsdienstverweigerung in das Grundgesetz. Er bezeichnete die Wehrpflicht als „das legitime Kind der Demokratie“ und sah sein „historisches Stilgefühl“[4] verletzt, wenn die Kriegsdienstverweigerung zum Grundrecht erhoben werden würde. Er befürchtete, damit werde „im Ernstfall ein Massenverschleiß der Gewissen“ festgelegt. Ihm entgegnete Fritz Eberhard namens der SPD-Fraktion des Parlamentarischen Rates: „Ich glaube, wir haben hinter uns einen Massenschlaf des Gewissens. In diesem Massenschlaf des Gewissens haben die Deutschen zu Millionen gesagt: Befehl ist Befehl und haben daraufhin getötet. Dieser Absatz kann eine große pädagogische Wirkung haben, und wir hoffen, er wird sie haben ... Darum glaube ich, gerade in dieser Situation nach dem Kriege und nach dem totalitären System, wo wir Schluss machen mit der Auffassung: Befehl ist Befehl -- wenn wir nämlich Demokratie aufbauen wollen -- ist dieser Absatz angebracht.“ [5]
 
Gegen die Stimmen von Heuss, der FDP-Fraktion und einiger CDU/CSU-Abgeordneter wurde dann als Art. 4 Absatz 3 ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen:
 
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
 
Anders als in den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Landesverfassungen und Landesgesetzen erlaubte das Grundgesetz nur eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Dies stieß u.a. bei den pazifistischen Verbänden auf Widerspruch.
 
Dennoch kann festgehalten werden, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung 1949 einen ungleich höheren Stellenwert im Grundgesetz erhielt als die Landesverteidigung, zu der kaum Aussagen getroffen wurden. Das war damals weltweit einzigartig. Und nach der Verabschiedung des Grundgesetzes folgten zunächst sieben ruhigere Jahre. Ohne allgemeine Wehrpflicht musste niemand auf dieses Grundrecht pochen. 
 

Wiederbewaffnung und Wehrpflicht

Schon wenige Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs plädierten führende Politiker der westlichen Alliierten mit der Forderung nach einer “Politik der Stärke” gegenüber der Sowjetunion auch für die Schaffung einer westdeutschen Armee und deren Integration in ein westliches Militärbündnis. Diese offen geäußerten Ansichten stießen bei angesehenen westdeutschen Politikern nicht etwa auf Ablehnung, sondern schienen deren Wünschen trotz der friedensstaatlichen Ausrichtung des Grundgesetzes entgegenzukommen. Konrad Adenauer, der im September 1949 zum ersten deutschen Bundeskanzler gewählt wurde, hatte noch im Dezember 1945 auf Fragen nach einer potentiellen Wiederbewaffnung festgestellt: “Ich habe zu dieser Frage keine Auffassung. Ich kann Ihnen auch meine Meinung darüber nicht sagen. Ich denke über dieses Problem überhaupt nicht nach.” Doch am 17.8.1950 erklärte er in einem Interview mit der “New York Times” öffentlich: “Wir müssen die Notwendigkeit der Schaffung einer starken deutschen Verteidigungskraft erkennen”.[6]
 
Im selben Monat ließ Bundeskanzler Adenauer ein “Sicherheitsmemorandum” mit dieser Zielsetzung an den amerikanischen Hohen Kommissar überreichen. Adenauer hatte es nicht einmal für nötig gehalten, dieses ,,Sicherheitsmemorandum" mit seinem Kabinett abzustimmen. Die Bundesminister erfuhren erst nachträglich davon. Für den Innenminister Gustav Heinemann - später als SPD-Mitglied Bundespräsident - war dies Grund genug, von seinem Amt zurückzutreten. Bald wurden nun Verhandlungen zur Bildung einer ,,Europäischen Verteidigungsgemeinschaft" (EVG) aufgenommen. Da die Westmächte aber nicht uneingeschränkt für eine Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland waren, konnte nach langwierigen Verhandlungen erst 1952 ein EVG-Vertrag abgeschlossen werden. Gleichzeitig wurde ein Abkommen zur Ablösung des Besatzungsstatuts unterzeichnet, das für die Bundesrepublik die volle Macht über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten bringen sollte. Allerdings scheiterte dieses Vertragswerk, weil das französische Parlament im August 1954 eine Ratifizierung endgültig ablehnte.
 
Nachdem die Bundesregierung ihre Pläne zur Wiederbewaffnung 1950 in die Öffentlichkeit trug, wurde die Auseinandersetzung zwischen Vertretern der Regierungspolitik und der Staatsorgane auf der einen und den Gegnern einer Wiederbewaffnung auf der anderen Seite eröffnet. Als spontane Reaktion großer Bevölkerungsteile auf die Pläne der Bundesregierung entstand zu Beginn der fünfziger Jahre die unorganisierte “Ohne-mich”-Bewegung, in der sich viele, auch gegensätzliche Positionen, als Unmutsäußerungen wiederfanden: ethisch-moralische waren dabei ebenso zu finden, wie verletztes Ehrgefühl über die “Niederlage” und Misstrauen gegenüber den Siegermächten. 
 
Gustav Heinemann und der hessische Kirchenführer Martin Niemöller führten einen Zweig der Opposition an, dessen inhaltlicher Schwerpunkt vor allem in der Sorge lag, durch eine Wiederbewaffnung der friedlichen Wiedervereinigung von Ost- und Westdeutschland einen Riegel vorzuschieben. 
 
Von Anfang an erwies sich die starke antikommunistische Propaganda der Bundesregierung, die in dem 1950 begonnenen Korea-Krieg willkommene Nahrung fand, als ein großer Widersacher der Wiederbewaffnungsgegner. Fast jede Demonstration, jeder Zusammenschluss und jede Äußerung wurde durch den “Geruch” der kommunistischen Unterwanderung diffamiert und abqualifiziert. 
 
Allerdings waren, als der Widerstand gegen die Wiederbewaffnung begann, die Weichen schon in einer Richtung gestellt. Bereits mit der Unterzeichnung des EVG-Vertrags war der westdeutsche Weg zu den Waffen faktisch eine beschlossene Sache. Anstatt der gescheiterten EVG wurde die Bundesrepublik nun mit den ,,Pariser Verträgen" in die 1949 gegründete NATO aufgenommen. Dieses Mal waren alle Vertragspartner einverstanden, so dass das Vertragswerk am 5. Mai 1955 in Kraft treten konnte. In der Bundesrepublik wurden rasch die erforderlichen Gesetze vom Bundestag verabschiedet, um die in den ,,Pariser Verträgen" eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können. 
 
Seit November 1955 existierte die bundesdeutsche Armee und bestand zunächst nur aus Offizieren und Unteroffizieren der ehemaligen nationalsozialistischen Wehrmacht. Ab Januar 1956 leisteten die ersten freiwilligen Rekruten bereits ihren Dienst in den Kasernen. Währenddessen wurde im Bundestag und in der Bevölkerung heftig über die künftige Form der Bundeswehr diskutiert. Es ging um die Frage: Wehrpflichtarmee oder Freiwilligenarmee? Während die regierende CDU die Wehrpflicht wollte, sprach sich die SPD ausdrücklich dagegen aus. Die FDP befürwortete zwar grundsätzlich eine "allgemeine nationale Verteidigungsdienstpflicht", sprach sich aber gegen den "in aller Eile" zur Verabschiedung vorgelegten Entwurf der Bundesregierung für die Wehrpflicht aus. Als der Bundestag am 7. Juli 1956 über das Wehrpflichtgesetz abstimmte, beschloss eine große Mehrheit die Einführung der Wehrpflicht.[7]
 
Auch wenn es in diesem Text fast ausschließlich um die Bundesrepublik Deutschland geht, so soll hier doch eine kurze Anmerkung zur Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gemacht werden. Diese ist aus der Teilung Deutschlands nach 1945 in der sowjetischen Besatzungszone als Staat entstanden. Zeitlich nach der Bundeswehr im Westen, wurde im Osten Deutschlands am 18. Januar 1956 die Nationale Volksarmee (NVA) offiziell gegründet. Sie rekrutierte sich vor allem aus Einheiten der "Kasernierten Volkspolizei", die schon seit 1952 aufgebaut worden war. Damit standen sofort rund 100.000 Soldaten zur Verfügung. Zunächst war die NVA im Gegensatz zur Bundeswehr eine Freiwilligenarmee. 1962 wurde dann eine allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Formal konnte der Militärdienst in der DDR nicht verweigert werden. 1964 wurde die “Anordnung über die Aufstellung von Baueinheiten” erlassen, in denen – einmalig im Warschauer Pakt - eine Ableistung des Wehrdienstes ohne Waffe als Bausoldat möglich war. Dieses Gesetz wurde eingeführt, weil 1.500 junge Leute, trotz drohender Gefängnisstrafen, den Wehrdienst bei der Musterung ablehnten. So diente es zur Entkriminalisierung, aber auch zur Kanalisierung der Wehrdienstverweigerer in der DDR. Obwohl diese Möglichkeit bestand, wurden die Bausoldaten in der DDR-Gesellschaft kritisch gesehen und bei Ausbildung und Berufswahl benachteiligt.
 

Kriegsdienstverweigerung in der Praxis

In der Bundesrepublik Deutschland trat am 21. Juli 1956 das Wehrpflichtgesetz in Kraft, und damit auch das im Grundgesetz versprochene Ausführungsgesetz zu Art. 4,3. Es gab also kein eigenständiges KDV-Gesetz, in dem zum Beispiel die Möglichkeit eines freiwilligen Friedensdienstes eröffnet worden wäre. Stattdessen wurden die Bestimmungen in ein Wehrpflichtgesetz hineinverpackt. Darin wurde die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer davon abhängig gemacht, dass ein Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden musste. Jeder Wehrpflichtige, der sich weigern wollte, die Waffe in die Hand zu nehmen und sich zum Töten ausbilden zu lassen, musste den Ernst seiner Gewissensentscheidung sowohl in schriftlicher Begründung als auch in mündlicher Anhörung und Befragung glaubhaft machen. Außerdem wurde die Verweigerung auf einen grundsätzlichen Pazifismus beschränkt. Eine situationsbedingte und politische KDV, für die sich u.a. die SPD und pazifistische Verbände eingesetzt hatten, wurde im Wehrpflichtgesetz ausgeschlossen. Wer also z.B. eine Beteiligung am Kriegsdienst in Mitteleuropa ablehnt, jedoch an militärischen Aktivitäten von Befreiungsbewegungen teilnehmen würde, konnte nicht anerkannt werden.
 
Für die Gewissenprüfung etablierte die Bundesregierung ein dreistufiges Prüfungsverfahren, das jedem Kriegsdienstverweigerer ein richtiges oder falsches Gewissen attestieren konnte. Die erste Instanz für den Kriegsdienstverweigerer war ein „Prüfungsausschuss“ im Kreiswehrersatzamt. Vorsitzender war ein zum Richteramt befähigter Jurist der Bundeswehrverwaltung. Das Prüfungsverfahren unterlag also dem Militär. Ebenfalls die „Prüfungskammer“ als zweite Instanz, vor die man bei Ablehnung gehen konnte. Wenn Kriegsdienstverweigerer auch im zweiten Verfahren abgelehnt wurden, blieb noch das Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Trotzdem mussten sie dann aber bereits beim Militär antreten, obwohl das dritte Verfahren vor einem Zivilgericht noch bevorstand. Wer auch vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, konnte einen zweiten KVD-Antrag mit neuen Gründen stellen. Dann ging das Verfahren wieder von vorne los.
 
Dass die Gewissensprüfung von Gremien wahrgenommen wurde, die der Bundeswehr unterstanden, hatte natürlich Auswirkungen auf den Ablauf der Verfahren und auf die Anerkennungsquote. Ein Kriegsdienstverweigerer war oft Menschen mehr oder weniger hilflos ausgeliefert, die ihn mit unberechtigten Konfliktfragen („Fangfragen“) konfrontierten und ihr Amt missbrauchten. Mit dem Begriff „Gewissensinquisition“ sind diese Verfahren treffend charakterisiert.
 
Obwohl im Grundgesetz von 1949 die Kriegsdienstverweigerung als Grundrecht festgeschrieben worden war, sind die jungen Männer, die es in Anspruch nahmen, als „Drückeberger“, „Faulenzer“ und „Vaterlandsverräter“ betrachtet und geächtet worden. Politik und Militär sahen in der Kriegsdienstverweigerung eine Bedrohung und gingen restriktiv mit Verweigerern um. 1961 wurde dann erstmals ein Wehrersatzdienst eingeführt, doch dieser galt als „Abschreckungs-Dienst“. Dieser Wehrersatzdienst wurde ab 1973 zum Zivildienst umbenannt und dauerte fortan immer einige Monate länger als der Grundwehrdienst bei der Bundeswehr - eine weitere „Bestrafung“ der Kriegsdienstverweigerer. Die Verwaltung unterstand dem Verteidigungsministerium. Zivildienstleistende berichteten von autoritären Strukturen, Ressentiments und Schikane.
 
Die Zahl der Kriegsdienstverweigerer blieb bis Mitte der 60er Jahre gering. Waren es im Jahr 1966 noch 4.431 junge Männer, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellten, stiegen danach die Zahlen sprunghaft an, so dass es zehn Jahre später bereits 40.618 waren. Die Studentenbewegung und die Proteste gegen den Vietnamkrieg waren ab 1967 wesentliche Gründe für viele junge Männer, nun ihre Kriegsdienstverweigerung zu erklären.
 
Die Zahl der Anerkennungen verlief allerdings keineswegs parallel entsprechend den Antragszahlen. Im Jahr 1963 etwa wurden noch 90 % aller Antragssteller anerkannt, 1968 weniger als zwei Drittel, im Jahr 1970 erstmals weniger als die Hälfte. Bei dieser Relation verblieb die (Gesamt-)Anerkennungsquote (Prüfungsausschuss, Prüfungskammer und Verwaltungsgericht zusammengefasst) bis etwa 1983.

Ab 1984 wurde das Prüfverfahren für „ungediente Wehrpflichtige“ durch ein vereinfachtes schriftliches Anerkennungsverfahren ersetzt. Die Anerkennungsquote im schriftlichen Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) stieg auf über 90%. Bei den „Zweifelsfällen“, die weiterhin vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung und vor Gerichten entschieden wurden, gab es jährlich zwischen 2.000 bis 4.000 bestandskräftige Ablehnungen. [9]

Festgehalten werden kann, dass Generationen von jungen Männern es ziemlich schwergemacht wurde, ihr Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4,3 GG in Anspruch zu nehmen. Es war von Anfang an ein Skandal, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nur auf Antrag und nach staatlicher Überprüfung verliehen oder verwehrt wurde. Dabei kann es Grundrechte mit Überprüfungsvorbehalt gar nicht geben. Grundrechte gelten unmittelbar und für Jede und Jeden gleichermaßen.
 
Ulrich Finckh, drei Jahrzehnte lang Vorsitzender der „Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V.“, zog im Jahr 2007 folgendes Fazit:
„Die Bilanz der Prüfungsverfahren war verheerend. Mit Sicherheit kamen weit über eine Million Kriegsdienstverweigerer zunächst nicht zu ihrem Recht, und Hunderttausende überhaupt nicht. Der Staat organisierte Unrecht und junge Menschen wurden durch die Rechtsprechung hoffnungslos überfordert. Zahllose Verweigerer wurden letztlich nicht anerkannt. Auch wenn viele über erneute Anträge, andere Dienste oder Dienstausnahmen doch noch dem Wehrdienst entkamen, war das katastrophal. Über 100.000 flohen nach Berlin[8], Tausende ins Ausland, Ungezählte wurden krank, Einzelne nahmen sich aus Verzweiflung das Leben, Hunderte verweigerten den Militärdienst auch ohne Anerkennung trotz Schikanen und Freiheitsstrafen. Begleitet war die Missachtung des Grundrechtes von ständigen Diffamierungen, Vorwürfen der Drückebergerei und Angriffen auf Beratungsstellen unter Berufung auf das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz aus der NS-Zeit.“ [10]

Anmerkungen

[1] Siehe Dieter Junker: Baden war Vorreiter, in: Wissenschaft & Frieden 2017-4

[2] Gesetz Nr. 1007 über die Kriegsdienstverweigerung vom 28. April 1948; siehe hierzu und zum Nachfolgenden: Alessandra Ferretti und Patrick Bernhard: Pazifismus per Gesetz? Krieg und Frieden in der westdeutschen Verfassungsdiskussion, 1945-1949, in: Militärgeschichtliche Zeitschrift – Band 66 Heft 1 (2007)

[3] Anmerkung: Ausführlich siehe: Alessandra Ferretti und Patrick Bernhard, a.a.O., S. 22

[4] Vgl. Helmut Donat, Günter Knebel, Karl-Ludwig Sommer, Peter Tobiassen: Der Deutsche Ausschuss für Fragen der Wehrdienstverweigerung 1953-1957, Zentralstelle für KDV

[5] Ebd.

[6] Ausführlich siehe „Opposition gegen die Wiederbewaffnung“ in: Uli Jäger/Michael Schmid: “Wir werden nicht Ruhe geben…”. Tübingen 1982

[7] Vgl. 1956: Das Wehrpflichtgesetz tritt in Kraft, Bundeszentrale für politische Bildung

[8] Während der Zeit der Teilung Deutschlands unterlagen Bürger von Berlin (West) nicht der Wehrpflicht, da die Wehrgesetzgebung wegen der alliierten Vorbehaltsrechte in der Stadt nicht übernommen worden war. Daher zogen zahlreiche Männer aus Westdeutschland nach Berlin, um sich dem Wehrdienst zu entziehen.

[9] Siehe zu den vorangegangenen Ausführungen z.B.: Kurze Chronik der Zentralstelle KDV.

[10] Ulrich Finckh: "Das Erreichte ist zu wenig". Ein Rückblick auf 50 Jahre Zentralstelle KDV, in: Forum Pazifismus Nr. 13 - I/2007.